08.07.10

Grundsatzurteil zur Sterbehilfe

Von: isa

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden: Ärzte, die auf ausdrücklichen Wunsch eines todkranken Patienten die Behandlung abbrechen, machen sich nicht strafbar. Die Richter bezogen sich bei ihrer Entscheidung auf das Selbstbestimmungsrecht des Menschen. Der Patient darf zu lebensverlängernden Maßnahmen nicht gezwungen werden.

Die Zivilsenate des stärken schon seit 2003 den Stellenwert des schriftlich - und auch mündlich - geäußerten Patientenwillens. Die Strafsenate des BGH jedoch entschieden bis jetzt immer nach Einzefällen, es gab keine homogene Regelung.

Die höchste deutsche Instanz bahnt nun den Weg für die passive Sterbehilfe.

Der Unterschied zwischen „aktiv“ und „passiv“ war bisher klar definiert: Bei aktiver Sterbehilfe wird dem Patienten vorsätzlich ein Präparat verabreicht, das unmittelbar zum Tod führt. Passive Sterbehilfe hingegen bedeutet, dass auf lebensverlängernde Maßnahmen verzichtet wird oder diese beendet werden.

Der konkrete Fall lag komplizierter: Eine 81jährige Frau lag fünf Jahre lang in einem Bad Hersfelder Pflegeheim im Wachkoma und wurde künstlich ernährt. Sie hatte vorher den Wunsch geäußert, keine lebenserhaltenden Maßnahmen zu erhalten. Die Tochter kämpfte verbissen für das Recht der alten Dame auf einen würdigen Tod und damit gegen das Pflegeheim, das eine Beendigung der künstlichen Lebenserhaltung ablehnte. Auf Anraten ihres Anwaltes durchtrennte die Tochter schließlich die Magensonde ihrer Mutter, um die künstliche Ernährung zu beenden. Doch die Heimleitung entschied, die lebenserhaltenden Maßnahmen fortzuführen. Zwei Wochen später starb die Frau trotz Magensonde.

Das Landgericht Fulda sah im Handeln der Tochter eine aktive und daher strafbare Sterbehilfe. In der Revision entschied der Bundesgerichtshof jedoch, dass nicht nur der Behandlungsabbruch, sondern auch „aktives Tun“, also die Durchtrennung der Ernährungssonde, gerechtfertigt sei. Maßnahmen der aktiven Sterbehilfe, wie etwa das Verabreichen einer Giftspritze, bleiben dagegen weiterhin strafbar.


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